Stand 07. Juli 2021
§1 Namen, Wesen, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen STADTSPORTVERBAND WEGBERG E.V. (SSV Wegberg) und wurde am 23. September 1980 gegründet
(2) Der SSV Wegberg ist der Zusammenschluss Sport treibender Vereine in der Stadt Wegberg.
(3) Der SSV Wegberg hat seinen Sitz in Wegberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Mönchengladbach eingetragen.
(4) Der SSV Wegberg führt die Farben und das Wappen der Stadt Wegberg.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Förderung des Sports (gem. § 52 Abs. 2 Nr. 21 Abgabenordnung) und die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (gem. § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung).
(2) Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
a. Entsprechende Organisation und Interessenvertretung, dass alle ihm angeschlossenen Sportvereine ihren Vereinsmit-gliedern den gewünschten Sport unter zeitgemäßen Bedingungen anbieten und die Individualmitglieder seiner Mitglieder ihren Sport ausüben können.
b. Entsprechende Organisation und Interessenvertretung, dass allen Einwohner/innen in der Stadt Wegberg die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben.
c. Entwicklung und Koordination von sportlichen, bildenden oder kulturellen Programmen, Maßnahmen oder Veran-staltungen in Anlehnung an die Grundorientierung und die jeweiligen gesellschafts- und sportpolitischen Programme des KreisSportBundes Heinsberg e.V. und des LandesSportBundes NRW e.V.
d. Vertretung des Sports in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten – innerhalb der politischen Zuständigkeitsbereiche und in der Öffentlichkeit. „
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 52 der AO.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§4 Grundsätze des Vereins
(1) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
(2) Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur.
(3) Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
§5 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der SSV Wegberg ist Mitglied im KreisSportBund Heinsberg e.V. und über diese Mitgliedschaft dem LandesSport-Bund NRW e.V. angebunden.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen der Verbände nach Absatz (1) als verbindlich an.
(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu anderen Verbänden und Institutionen beschließen.
§6 Rechtsgrundlagen
(1) Rechtsgrundlagen des SSV Wegberg sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für den gesamten SSV Wegberg.
(2) Die Satzung sowie ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand beschlossen.
(3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die durch den Vorstand erlassenen Ordnungen sind in der Geschäftsordnung aufgeführt.
(4) Die Satzung und die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des KreisSportBundes Heinsberg e.V. und des LandesSportBundes NRW e.V. stehen.
§7 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist möglich als
a. ordentliche Mitgliedschaft für alle Vereine, die Mitglied eines zuständigen Bundes- und eines Fachverbandes sind und organisatorisch dem KreisSportBund Heinsberg e.V. angehören (gem. § 8).
b. außerordentliche Mitgliedschaft gemäß § 9. „
§8 Ordentliche Mitgliedschaft
Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft ist
a. die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts „gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung,
b. die Zugehörigkeit zu einer Mitgliedsorganisation des LandesSportBundes NRW e.V. und/oder des KreisSportBundes Heinsberg e.V.,
c. die Zuweisung einer Vereinskennziffer des LandesSportBundes NRW e.V.,
d. der Sitz des aufzunehmenden Vereins in der Stadt Wegberg.
§9 Außerordentliche Mitgliedschaft
(1) Außerordentliche Mitglieder können sonstige dem Sport dienende Vereine und Institutionen werden.
(2) Voraussetzung ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts „gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung.
§10 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den SSV Wegberg zu richten.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so entscheidet auf Antrag die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§11 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) bei ordentlichen Mitgliedern durch nachträglichen Wegfall einer der unter § 7 genannten Voraussetzungen,
b) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),
c) durch Ausschluss aus dem Verein (§ 12).
d) durch Auflösung des Mitgliedsvereins/der Institution/der juristischen Person. „
(2) Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des SSV Wegberg erfolgen.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
§12 Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt. „
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied sowie der Vorstand des SSV Wegberg berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§13 Einnahmen, Umlagen
(1) Die für den Stadtsportverband erforderlichen Geldmittel setzen sich aus Spenden und
Mitteln der Vereinsförderung der Stadt Wegberg zusammen. Es ist kein Mitgliedsbeitrag
zu zahlen. Jedoch können Umlagen für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. „
(2) Über die Erhebung und Höhe von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Obergrenze einer Umlage wird mit € 500,00 festgelegt.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die beschlossenen Umlagen zum vereinbarten Zeitpunkt auf das Vereinskonto des SSV Wegberg zu leisten.
(4) Wenn die Umlage im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
(5) Fällige Umlagenforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
(6) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Umlageleistungen ganz oder teilweise erlassen.
§14 Organe
Die Organe des SSV Wegberg sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§15 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
(4) Online-Mitgliederversammlung
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
(5) Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
(6) Diese Bestimmungen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.“
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(9) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Vorstands,
b) den Vertretern der ordentlichen Mitglieder,
c) den Vertretern der außerordentlichen Mitglieder.
Die Vertreter der Mitglieder haben ihre Bevollmächtigung durch eine vom vertretungsberechtigten Vorstand gem. § 26 BGB unterschriebene Vollmacht oder durch eine Kopie des Vereinsregisterauszugs nachzuweisen.“
(10) Jedes Mitglied hat eine Grundstimme.
a) Alle ordentlichen Mitglieder haben darüber hinaus bei mehr als 200 Vereinsmitgliedern jeweils eine weitere Stimme je angefangene 200 Vereinsmitglieder. Das Stimmrecht kann von einem/einer Vereinsvertreter(in) einheitlich ausgeübt werden.
b) Die Mitglieder des Vorstandes haben jeweils eine Stimme. „
(11) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist binnen einer Woche zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
2. Entgegennahme des Jahresabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres,
3. Entgegennahme der Kassenprüfberichte,
4. Entlastung des Vorstandes,
5. Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen,
6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
7. Wahl der Kassenprüfer,
8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,
9. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen,
10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
§17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 17 entsprechend.
§18 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der 2. Vorsitzenden,
c) dem/der Geschäftsführer/in,
d) dem/der Kassenwart/in,
e) dem/der Beisitzer/in für Sonderaufgaben,
f) dem/der Beisitzer/in für Frauen-, Jugend-, Senioren-, Schul-, Koronar- und Behindertensport „
(2) Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind die unter § 18, Absatz (1), Position a)-d) genannten Personen. Der SSV Wegberg wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils einen der zuvor Genannten vertreten.
(3) Die Bestellung des Vorstandes nach Absatz (1) erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung.
(4) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(5) Der Vorstand nach BGB § 26 ist berechtigt, bei Bedarf, für einzelne Aufgabenbereiche, Projekte oder besondere Aufgabenstellungen, Vertreter zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
(6) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
(7) Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
(8) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes haben in ihren Sitzungen je eine Stimme. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den/die Geschäftsführer/in einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, wovon mindestens zwei vertretungsberechtigt nach §26 BGB sein müssen, anwesend sind.
(10) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§19 Ausschüsse und Kommissionen
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse und Kommissionen einsetzen, die aus den Mitgliedern gebildet werden sollen. Der/Die Vorsitzende soll Mitglied des Vorstands des SSV Wegberg sein. Die Beschlüsse der Ausschüsse und Kommissionen bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bestätigung durch den Vorstand.
§20 Wirtschaftsführung
(1) Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der in der Mitgliederversammlung von den Vereinsvertretern entgegengenommen wird. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Billigung des Jahresabschlusses erfolgt über die Entlastung des Vorstands.
(2) Für die Erfüllung der Aufgaben des SSV Wegberg werden Spenden und Mittel der Vereinsförderung der Stadt Wegberg verwendet, bzw. nach Beschluss der Mitgliederversammlung, Umlagen von den Mitgliedern erhoben.
(3) Kosten, die den Vereinsvertretern bei der Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Konferenzen entstehen, werden von den entsendenden Vereinen getragen.
§21 Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwands-entschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Die Vorstandsmitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum Ende eines Kalenderjahres bzw. spätestens innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Beginn des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(8) Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.
§22 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen und eine(n) Ersatzprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren. In den Jahren der Wahlperiode nehmen sie an der Kassenprüfung teil. Nach Ablauf der Wahlperiode scheiden der/die Kassenprüfer/innen aus. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfung wird jährlich von zwei Prüfern/Prüferinnen durchgeführt. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(3) Die Kassenprüfer/innen haben das Recht und die Pflicht alle Kassenunterlagen einzusehen und die ordnungsgemäße Kassenführung zu überprüfen. Beanstandungen sind dem Vorstand sofort bekannt zu geben. Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist. Alles Nähere regelt die Finanzordnung
§23 Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder
(1) Persönlichkeiten, die sich um den Sport verdient gemacht haben, können auf Antrag eines Mitglieds oder eines Vorstandmitglieds von der Mitgliederversammlung zum/zur Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Die Ehrenvorsitzenden und die Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort beratende Stimme.
§24 Abstimmung und Wahlen
(1) Alle Wahlen im SSV Wegberg erfolgen grundsätzlich für einen Zeitraum von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen erfolgen als Einzelwahl für jede Position.
(2) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
(3) Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten oder durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von der Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer/innen verlangt wird.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufnahme neuer Mitglieder sowie den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3, der Beschluss über die Auflösung des SSV Wegberg einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel. Gibt es für eine Wahl nur einen Bewerber/ eine Bewerberin, so kann bei Zustimmung der Mitgliederversammlung auch durch Handzeichen gewählt werden.
(6) Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Vereins, der dem SSV Wegberg angehört. Ein zur Wahl Vorgeschlagener/Eine zur Wahl Vorgeschlagene hat der Versammlung vor der Wahl seine/ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich oder schriftlich mitzuteilen. Nach der Bereitschaftserklärung gilt der/die Vorgeschlagene als Bewerber/in.
(7) Der/Die Bewerber/in gilt als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
§25 Haftung des Vereins
(1) Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 720,– im Jahr nicht übersteigt und ehrenamtlich Tätige, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§26 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
g) Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. „
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgaben-erfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus
§27 Auflösung
(1) Die Auflösung des SSV Wegberg ist nur möglich, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich an den Vorstand richten. Die Auflösung kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des SSV Wegberg oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des SSV Wegberg an die Stadt Wegberg, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Förderung des Sports zu verwenden hat. Bevorzugt für Sport treibende Vereine.
(3) Vom Vorstand werden zwei Liquidatoren bestellt.
§28 Gültigkeit dieser Satzung
Die Satzung des SSV Wegberg trat erstmalig mit der Annahme durch die Gründerversammlung am 23. September 1980 in Kraft.
Eine Änderung erfolgte mit Beschluss vom 25. Juni 1999.
Eine Änderung erfolgte mit Beschluss vom 27. Juni 2002.
Eine Änderung erfolgte mit Beschluss vom 15. September 2008.
Eine Änderung erfolgte mit Beschluss vom 27. Oktober 2014.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 7. Juli 2021 beschlossen.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Damit treten zu diesem Zeitpunkt alle bisherigen Satzungen außer Kraft.